Statuten
Genossenschaft Freunde des 3Bier's
I. Name, Rechtsform und Zweck
Art. 1 – Rechtsform und Sitz
Die Genossenschaft Freunde des 3Bier's ist eine Genossenschaft mit unbeschränkter Dauer im Sinne der Artikel 828ff des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Sie hat ihren Sitz in Gansingen.
Art. 2 – Zweck Die Genossenschaft hat folgenden Zweck
Betrieb einer Microbrauerei zur Wiederbelebung, Pflege und Erhaltung der gewachsenen Braukultur von Büren/Gansingen. Herstellung von Bieren mit Bürer Quellwosser in gemeinsamer Selbsthilfe. Die Produkte sollen regional angeboten werden. Im Rahmen dieses Zwecks kann sich die Genossenschaft an anderen Unternehmen beteiligen.
Für die Ausführung des Zwecks kann die Genossenschaft mit den zuständigen Behörden oder
anderen Organisationen, die sie bei ihren Zielen unterstützt, zusammenarbeiten. Die Genossenschaft kann auch andere Aktivitäten ausüben, die mit dem Zweck der Genossenschaft zu tun haben, oder diesen direkt oder indirekt unterstützen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erlangung der Mitgliedschaft
Genossenschafter können werden :
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Erwerb von mindestens einem Anteilschein. Der Vorstand kann das Aufnahmebegehren schriftlich abweisen. Ein Rekurs an die Generalversammlung ist möglich.
Art. 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Gemäss Art. 854 des OR haben alle Mitglieder, mit den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die gleichen Rechte und Pflichten. Durch ihre Aufnahme erhalten die Mitglieder ihre Rechte und Pflichten, die für sie, als Genossenschafter, gemäss Statuten und Gesetz vorgesehen sind. Dies beinhaltet ebenso allfällige Vorteile, die dem Genossenschafter vorbehalten sind.
Art. 5 – Austritt
Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von einem Jahr, kann jedes Mitglied seinen Austritt auf Ende des Geschäftsjahrs schriftlich eingeben (Art. 844 OR). Die Generalversammlung kann über den Ausschluss von Mitgliedern, die gegen den Zweck und die Statuten der Genossenschaft verstossen haben oder die sich dem Entscheid der GV oder dem Genossenschaftsvorstand widersetzt haben, bestimmen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Genossenschafters oder der Auflösung der juristischen Person. Bei einer Auflösung der Genossenschaft erlischt die Mitgliedschaft sobald die Genossenschaft aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Der Vorstand entscheidet über den Wert der zurückzuzahlenden Anteilscheine. Die Berechnung
erfolgt aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss aller Reserven. Die
Rückzahlung darf den einbezahlten Teil des Nominalwertes nicht übersteigen, Je nach finanzieller
Lage kann der Vorstand die Rückzahlung auf die Dauer von maximal 3 Jahren hinausschieben.
III. Anteilscheine, Eintrittsgebühr, Verzinsung, Haftung und Finanzielle Bestimmungen
Art. 6 – Anteilscheine
Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Übernahme mindestens eines Anteilscheines im Wert von
CHF 1'000.00 verpflichtet. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Genossenschaftsmitgliedes. Die Genossenschaft führt ein Genossenschaftsregister. Anteilscheine werden nicht physisch abgegeben. Die Höhe des Genossenschaftsvermögens ist unbeschränkt.
Art. 7 – Finanzielle Mittel
Die Genossenschaft besorgt sich die erforderlichen Mittel aus:
1. Dem Kapital der Anteilscheine
2. Darlehen
3. Spenden
4. Sponsorenbeiträgen
5. Gönnerbeiträgen
6. Organisation von Anlässen
7. Allfälligen Gewinnüberschüssen der Genossenschaftstätigkeit.
Die Zahl der Anteilscheine, welche ein Mitglied besitzen darf, ist unbeschränkt.
Art. 8 – Verzinsung
Über die Verzinsung der Anteilscheine entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung, Die Verzinsung erfolgt in jedem Fall in "Naturalien".
Art. 9 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen
Die Genossenschaftsmitglieder haften nur im Umfang der erworbenen Anteilscheine. Jede
persönliche Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder ist ausgeschlossen.
IV: Organe der Genossenschaft
Art. 10 – Organe
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird
Art. 11 – Generalversammlung
Sie hat folgende Befugnisse:
a) Annahme und Änderungen der Statuten
b) Wahl und Abwahl des Vorstandes, der Revisionsstelle oder der internen Kontrollstelle
c) Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz sowie die Verwendung eines Gewinnes
d) Entlastung des Vorstands
e) Genehmigung des Budgets
f) Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft
g) Bestätigung von Neumitgliedern
h) Ausschluss eines Mitglieds
i) Beschlüsse, die gemäss Gesetz oder Statuten der GV obliegen
Art. 12 – Einberufung Generalversammlung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können nach Bedürfnis einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben.
Anträge von Genossenschaftern müssen bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand
eingereicht werden.
Art. 13 – Stimmrecht
Jedes Genossenschaftsmitglied hat in der Generalversammlung 1 Stimme. Es kann sich durch ein
mündiges Familienmitglied oder mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes
Genossenschaftsmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal ein anderes Mitglied vertreten. Bei der Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.
Art. 14 – Vorsitz / Protokoll
Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, bei dessen Abwesenheit, ein
anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler und den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Art. 15 – Beschlussfassung
Jede GV, die gemäss Statuten einberufen wurde, ist beschlussfähig. Die Anwesenheit einer
Mindestanzahl an Mitgliedern ist nicht nötig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mittels
Handerheben, sofern die GV keine geheime Wahl/Abstimmung beantragt. Wo Gesetz und Statuten
nichts anderes vorsehen, entscheidet das absolute Mehr der Stimmberechtigten. lm Falle von
Stimmgleichheit entscheidet der Präsident mittels Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im ersten
Wahlgang das absolute Mehr der Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr
entscheidend. Falls kein gültiges Resultat hervorgeht, entscheidet das Los.
Art. 16 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der GV gewählt. Der
Vorstand konstituiert sich selbst. Vorstandsmitglieder müssen Genossenschaftsmitglieder sein. Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 17 – Zuständigkeiten Vorstand
Der Vorstand vertritt und leitet die Genossenschaft gemäss gesetzlicher Vorgaben, Statuten und
Beschlüsse der GV. Der Vorstand ist für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung
verantwortlich. Er vertritt die Genossenschaft gegen aussen und übernimmt alle Angelegenheiten,
die nach Gesetz, Statuten oder Reglement nicht einem anderen Organ der Genossenschaft
anvertraut wurden. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Leitung der Genossenschaft und Erlass von nötigen Richtlinien
b) Festlegung der Organisation
c) Planung, Verwaltung und Kontrolle der Finanzen
d) Wahl, Abwahl und Überwachung von Personen, die mit der Geschäftsführung, der
Vertretung in der Öffentlichkeit und der Unterschriftsregelung beauftragt wurden
e) Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts
f) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der GV sowie die Ausführung von deren Beschlüsse
g) Aufnahme von Mitgliedern
h) Vorschlag von Sanktionen gegenüber Mitgliedern, die sich nicht an die Vorschriften hielten
oder ihren Verpflichtungen nicht nachkamen
i) Meldung beim Richter bei Überschuldung
Art. 18 – Beschlussfähigkeit Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Entscheide werden aufgrund des absoluten Mehrs der anwesenden Vorstandsmitglieder gefällt.
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 19 – Revisionsstelle
Sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, muss die
Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle wählen. Mit Zustimmung aller Genossenschafter kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die
Genossenschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Ein solcher Verzicht gilt
auch für die Folgejahre. Jedes Genossenschaftsmitglied hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss in diesem Fall eine Revisionsstelle wählen. Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
1. 30% der Genossenschaftsmitglieder
2. Genossenschaftsmitglieder, die zusammen mindestens 30 % des Anteilscheinkapitals
vertreten
Art. 20 – Pflichten der Revisionsstelle
Für die Unabhängigkeit und Aufgaben der Revisionsstelle gelten die Artikel 728 ff. OR
V. Unterschriftsberechtigung und Verantwortung
Art. 21 – Verantwortlichkeit
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation betrauten Personen sind der
Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige
Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Art. 22 – Auflösungsbeschluss
Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Genossenschaft bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Art. 23 – Verwendung Vermögensüberschuss
Über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses entscheidet die
Generalversammlung.
VII. Bekanntmachungen und Mitteilungen
Art. 24 – Bekanntmachungen
Publikationsorgan ist das schweizerische Handelsamtsblatt
Art. 25 – Mitteilungen
Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich. Diese können sowohl in Papierform wie
auch elektronisch übermittelt werden. Vorbehalten bleibt Art. 12 dieser Statuten.
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründung der Genossenschaft am 3. Dezember 2021
angenommen worden
Gansingen/Büren,
Genossenschaft Freunde des 3Bier's
Der Präsident Der Aktuar
Mario Hüsler Viktor Steinacher
Hinweis: Die Statuten sind betreffend Personen und Funktionen ausschliesslich in der männlichen Schreibweise abgefasst, damit eine einfache Lesbarkeit gewährleistet bleibt. Beide Geschlechter sind gleichberechtigt.