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Statuten
Genossenschaft Freunde des 3Bier's

I. Name, Rechtsform und Zweck

Art. 1 – Rechtsform und Sitz

Die Genossenschaft Freunde des 3Bier's ist eine Genossenschaft mit  unbeschränkter Dauer im Sinne der Artikel  828ff des Schweizerischen  Obligationenrechts (OR). Sie  hat ihren Sitz in Gansingen.

Art. 2 – Zweck Die Genossenschaft hat folgenden Zweck

Betrieb  einer Microbrauerei zur Wiederbelebung, Pflege und  Erhaltung der gewachsenen  Braukultur von Büren/Gansingen. Herstellung von Bieren mit Bürer Quellwosser in gemeinsamer Selbsthilfe. Die Produkte sollen regional angeboten werden. Im Rahmen dieses Zwecks kann sich die Genossenschaft an anderen Unternehmen beteiligen.

Für die  Ausführung des Zwecks kann die Genossenschaft mit den zuständigen Behörden oder

anderen Organisationen, die sie bei ihren Zielen unterstützt, zusammenarbeiten. Die Genossenschaft kann auch  andere Aktivitäten ausüben, die mit dem Zweck der Genossenschaft zu tun haben, oder diesen direkt oder indirekt unterstützen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erlangung der Mitgliedschaft

 

Genossenschafter können werden :

a)  Natürliche Personen

b)  Juristische Personen

c)  Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die  Mitgliedschaft wird  erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Erwerb von mindestens einem Anteilschein. Der Vorstand kann das Aufnahmebegehren schriftlich abweisen. Ein Rekurs an die Generalversammlung ist möglich.

Art. 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Gemäss Art. 854 des OR haben  alle Mitglieder, mit den  durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die gleichen Rechte und Pflichten. Durch ihre Aufnahme erhalten die Mitglieder ihre Rechte und Pflichten, die für sie, als Genossenschafter, gemäss Statuten und Gesetz vorgesehen  sind. Dies beinhaltet ebenso allfällige Vorteile, die dem Genossenschafter vorbehalten sind.

 

Art. 5 – Austritt

Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von einem Jahr, kann jedes Mitglied seinen Austritt  auf Ende des Geschäftsjahrs schriftlich eingeben (Art. 844 OR). Die Generalversammlung kann  über den Ausschluss von Mitgliedern, die gegen den Zweck und die Statuten der Genossenschaft verstossen haben  oder die sich dem Entscheid der GV oder dem Genossenschaftsvorstand  widersetzt haben, bestimmen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Genossenschafters oder der Auflösung der juristischen Person. Bei einer Auflösung der Genossenschaft erlischt die Mitgliedschaft sobald die Genossenschaft aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Der Vorstand entscheidet über den Wert der zurückzuzahlenden Anteilscheine. Die Berechnung

erfolgt aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss aller Reserven. Die

Rückzahlung darf den einbezahlten Teil des Nominalwertes nicht übersteigen, Je nach finanzieller

Lage kann der Vorstand die Rückzahlung auf die Dauer von maximal 3 Jahren hinausschieben.

III. Anteilscheine, Eintrittsgebühr, Verzinsung, Haftung und Finanzielle Bestimmungen

Art. 6 – Anteilscheine

Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Übernahme mindestens eines Anteilscheines im Wert von

CHF 1'000.00 verpflichtet. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Genossenschaftsmitgliedes. Die Genossenschaft führt ein Genossenschaftsregister. Anteilscheine werden nicht physisch abgegeben. Die Höhe des Genossenschaftsvermögens ist unbeschränkt.

Art. 7 – Finanzielle Mittel

Die Genossenschaft besorgt sich die erforderlichen Mittel aus:

1. Dem Kapital der Anteilscheine

2. Darlehen

3. Spenden

4. Sponsorenbeiträgen

5. Gönnerbeiträgen

6. Organisation von Anlässen

7. Allfälligen Gewinnüberschüssen der Genossenschaftstätigkeit.

Die Zahl der Anteilscheine, welche ein Mitglied besitzen darf, ist unbeschränkt.

Art. 8 – Verzinsung

Über die Verzinsung der Anteilscheine entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung, Die Verzinsung erfolgt in jedem Fall in "Naturalien".

Art. 9 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen

Die Genossenschaftsmitglieder haften nur im Umfang der erworbenen Anteilscheine. Jede

persönliche Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder ist ausgeschlossen.

IV: Organe der Genossenschaft

 

Art. 10 – Organe

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird

 

Art. 11 – Generalversammlung

Sie hat folgende Befugnisse:

a) Annahme und Änderungen der Statuten

b) Wahl und Abwahl des Vorstandes, der Revisionsstelle oder der internen Kontrollstelle

c) Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz sowie die Verwendung eines Gewinnes

d) Entlastung des Vorstands

e) Genehmigung des Budgets

f) Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft

g) Bestätigung von Neumitgliedern

h) Ausschluss eines Mitglieds

i) Beschlüsse, die gemäss Gesetz oder Statuten der GV obliegen

Art. 12 – Einberufung Generalversammlung

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von

sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können nach Bedürfnis einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben.

Anträge von Genossenschaftern müssen bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand

eingereicht werden.

Art. 13 – Stimmrecht

Jedes Genossenschaftsmitglied hat in der Generalversammlung 1 Stimme. Es kann sich durch ein

mündiges Familienmitglied oder mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes

Genossenschaftsmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal ein anderes Mitglied vertreten. Bei der Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

 

Art. 14 – Vorsitz / Protokoll

Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, bei dessen Abwesenheit, ein

anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler und den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Art. 15 – Beschlussfassung

Jede GV, die gemäss Statuten einberufen wurde, ist beschlussfähig. Die Anwesenheit einer

Mindestanzahl an Mitgliedern ist nicht nötig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mittels

Handerheben, sofern die GV keine geheime Wahl/Abstimmung beantragt. Wo Gesetz und Statuten

nichts anderes vorsehen, entscheidet das absolute Mehr der Stimmberechtigten. lm Falle von

Stimmgleichheit entscheidet der Präsident mittels Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im ersten

Wahlgang das absolute Mehr der Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr

entscheidend. Falls kein gültiges Resultat hervorgeht, entscheidet das Los.

 

Art. 16 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der GV gewählt. Der

Vorstand konstituiert sich selbst. Vorstandsmitglieder müssen Genossenschaftsmitglieder sein. Die

Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

 

Art. 17 – Zuständigkeiten Vorstand

Der Vorstand vertritt und leitet die Genossenschaft gemäss gesetzlicher Vorgaben, Statuten und

Beschlüsse der GV. Der Vorstand ist für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung

verantwortlich. Er vertritt die Genossenschaft gegen aussen und übernimmt alle Angelegenheiten,

die nach Gesetz, Statuten oder Reglement nicht einem anderen Organ der Genossenschaft

anvertraut wurden. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Leitung der Genossenschaft und Erlass von nötigen Richtlinien

b) Festlegung der Organisation

c) Planung, Verwaltung und Kontrolle der Finanzen

d) Wahl, Abwahl und Überwachung von Personen, die mit der Geschäftsführung, der

Vertretung in der Öffentlichkeit und der Unterschriftsregelung beauftragt wurden

e) Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts

f) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der GV sowie die Ausführung von deren Beschlüsse

g) Aufnahme von Mitgliedern

h) Vorschlag von Sanktionen gegenüber Mitgliedern, die sich nicht an die Vorschriften hielten

oder ihren Verpflichtungen nicht nachkamen

i) Meldung beim Richter bei Überschuldung

Art. 18 – Beschlussfähigkeit Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Entscheide werden aufgrund des absoluten Mehrs der anwesenden Vorstandsmitglieder gefällt.
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 19 – Revisionsstelle

Sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, muss die

Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle wählen. Mit Zustimmung aller Genossenschafter kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die

Genossenschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Ein solcher Verzicht gilt

auch für die Folgejahre. Jedes Genossenschaftsmitglied hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss in diesem Fall eine Revisionsstelle wählen. Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

1. 30% der Genossenschaftsmitglieder

2. Genossenschaftsmitglieder, die zusammen mindestens 30 % des Anteilscheinkapitals

vertreten

Art. 20 – Pflichten der Revisionsstelle

Für die Unabhängigkeit und Aufgaben der Revisionsstelle gelten die Artikel 728 ff. OR

V. Unterschriftsberechtigung und Verantwortung

Art. 21 – Verantwortlichkeit

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation betrauten Personen sind der

Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige

Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

Art. 22 – Auflösungsbeschluss

Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Genossenschaft bedarf einer

Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Art. 23 – Verwendung Vermögensüberschuss

Über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses entscheidet die

Generalversammlung.

VII. Bekanntmachungen und Mitteilungen

Art. 24 – Bekanntmachungen

Publikationsorgan ist das schweizerische Handelsamtsblatt

Art. 25 – Mitteilungen

Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich. Diese können sowohl in Papierform wie

auch elektronisch übermittelt werden. Vorbehalten bleibt Art. 12 dieser Statuten.

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründung der Genossenschaft am 3. Dezember 2021

angenommen worden

Gansingen/Büren,

Genossenschaft Freunde des 3Bier's

Der Präsident         Der Aktuar

Mario Hüsler          Viktor Steinacher

Hinweis: Die Statuten sind betreffend Personen und Funktionen ausschliesslich in der männlichen Schreibweise abgefasst, damit eine einfache Lesbarkeit gewährleistet bleibt. Beide Geschlechter sind gleichberechtigt.

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